Die Personenfreiheit besagt, dass sich alle Bürger der Union innerhalb dieser bewegen und aufhalten dürfen. Eingeschlossen ist darin auch gem. Art. 45 AEUV die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Ferner darf kein Unionsbürger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit benachteiligt werden, sog. Diskriminierungsverbot.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 ff. AEUV besagt, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsbedingungen nicht wegen ihrer Herkunft schlechter gestellt werden dürfen als inländische Arbeitnehmer. Sie umfasst alle Bürger der Europäischen Union, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit offeriert das Recht zur Arbeitssuche und -aufnahme mitsamt der zugehörigen Aufenthaltsrechte. Zudem gewährleistet sie die Gleichberechtigung hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen. In bestimmten Situationen können Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Dies sind folgende Situationen:
- Störung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem. Art. 45 III AEUV
- Positionen in der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 IV AEUV, für die die Mitgliedstaaten das Recht behalten sollen, nur ihre eigenen Staatsangehörigen zu beschäftigen. Dies ist allerdings auf wirkliche Hoheitsfunktionen beschränkt
- Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses bei unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV umfasst die Freizügigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten und die Freiheit der Standortwahl des Unternehmens. Nach Art. 49 II AEUV ist die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den für Inländer geltenden Bestimmungen des Aufnahmestaates geschützt. Grundsätzlich werden von der Niederlassungsfreiheit alle natürlichen Personen mit der deutschen Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates erfasst. Nach Art. 54 AEUV erstreck sich diese auch auf Gesellschaften, also juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme von Vereinen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union haben. Die Niederlassungsfreiheit soll vor allem vor Maßnahmen, welche die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, schützen. Auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit darf das Diskriminierungsverbot nicht außer Acht gelassen werden. Verstöße gegen diese können in folgenden Situationen gerechtfertigt werden:
- Störungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, Art. 52 AEUV
- Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt gem. Art. 51 AEUV, wobei wieder die Beschränkung auf wirkliche Hoheitsfunktionen zu beachten ist
- bestimmten zwingenden Erfordernissen, wenn es sich um unterschiedslos anwendbare Maßnahmen handelt