Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt einem Unternehmen, welches Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringt, diese Dienstleistungen auch (vorübergehende) in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, wobei der Geschäftssitz im Herkunfts-Mitgliedstaat verbleibt.
Geschützt ist sowohl die aktive also auch passive Dienstleistungsfreiheit und die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit.
Die aktive Dienstleistungsfreiheit beschreibt das Recht, sich zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (bzw. des EWR) zu begeben und dort unter den dort für die entsprechenden Branche geltenden Vorschriften tätig zu werden.
Die passive Dienstleistung hingegen umfasst das Recht, sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat (EWR-Staat) zu begeben, z.B. Tourismus.
Zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit können nationale Vorschriften, die der Verwirklichung entgegenstehen gerichtlich auf ihrer Notwendigkeit überprüft werden.
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf die Einschränkung einer der Grundfreiheiten durch nationale Gesetze eines Mitgliedstaats der folgenden vier Voraussetzungen:
- Keine Diskriminierung in der Anwendung
- Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (etwa die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sicherheit der Bevölkerung, öffentliche Gesundheit, etc.)
- Gewährleistung der Verwirklichung des verfolgten Ziels
- Begrenzung der Mittel auf den zur Erreichung des Ziels notwendigen Einsatz
Die Dienstleistungsfreiheit ist von der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen. Sie ist gegenüber der Niederlassungsfreiheit subsidiär. Die Niederlassungsfreiheit unterscheidet sich von der Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Selbstständigkeit. Die Dienstleistungsfreiheit hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit in dem anderen Land nur vorübergehend ausgeübt wird.