Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht

Das gesamte Recht der Europäischen Union ist das Unionsrecht. Das Gemeinschaftsrecht war das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG und Euratom) bis zur Reform von Lissabon. Es war der wichtigste Teil des Unionsrecht. 

Unionsrecht (EUV, AEUV) stellt das Europarecht im engeren Sinne dar. Dabei wird zwischen primären und sekundären Unionsrecht unterschieden. Das primäre Unionsrecht setzt allgemeine Rechtsgrundsätze, wie Verträge, Protokolle, Beitrittsakte etc., welche als Grundlage für das sekundäre Unionsrecht, vor allem für die von den Organen der Union erlassenen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse sowie Empfehlungen und Stellungnahmen, gilt.

Im Rang zwischen primären und sekundären Unionsrecht stehen die von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, welche ebenfalls Bestandteile des Unionsrecht sind.

Das Unionsrecht wirkt im innerstaatlichen Bereich unmittelbar normativ, es hat Vorrang vor jedem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten, also auch vor dem nationalen Verfassungsrecht.

Gemeinschaftsrecht besteht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft (Europäische Gemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft) einschließlich der innerstaatlichen Umsetzung. Diese stellen die erste und wichtigste der drei Säulen der Europäischen Union dar. Die Gemeinschaften übten in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten übertragene Hoheitsrechte aus (sog. supranationale Bereiche). Durch die institutionelle Umformung beginnend mit dem Vertrag von Maastricht 1992 wurde es überwiegend in das Recht der Europäischen Union – Unionsrecht – überführt. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht aufgehoben.