Europäische Union und ihre Organe

In der Europäischen Union gibt es sieben Organe, die über einen Vertrag definiert werden. Dazu gehören gem. Art. 13 EUV 

  • das Europäische Parlament,
  • der Europäische Rat,
  • der Rat der Europäischen Union, 
  • die Europäische Kommission,
  • der Europäische Gerichtshof (EuGH),
  • die Europäische Zentralbank (EZB) und
  • der Europäische Rechnungshof.

Die Organe der EU haben unter anderem die Aufgabe, nationale und gemeinschaftliche Bürgerinteressen zu vertreten. Die Institutionen, die im Namen der EU auftreten, besorgen Geschäfte, erarbeiten Rechtsakte und kontrollieren sich gegenseitig. Für deren Handeln haftet unter Umständen die Union. 

Das Europäische Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV) hat seinen Sitz in Straßburg. Es ist die Vertretung der Unionsbürger. Das Parlament ist in der Zusammenarbeit mit dem Rat das Legislativorgan der EU. Weiterhin kommen ihm klassische Parlamentsfunktionen, wie die Bestellung von Organen und die Kontrolle der Ausübung öffentlicher Gewalt zu. Es setzt sich aus den Vertretern der Unionsbürgern aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammen und umfasst höchstens 750 Abgeordnete, die für fünf Jahre gewählt werden.

Der Europäische Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 ff. AEUV) hat seinen Sitz in Brüssel. Er hat die Aufgabe, übergeordnete Impulse für die Entwicklung der EU zu geben und allgemeine Zielvorstellungen festzulegen. Der Europäische Rat gibt somit politische Leitlinien vor und trägt die politischen Grundentscheidungen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und in der Regel der Programmplanung des Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts. Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der verschiedenen Mitgliedsstaaten, dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission zusammen. Von ihm ist der Europarat und der Rat der Europäischen Union zu unterscheiden.

Der Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV) hat seinen Sitz in Brüssel. Neben dem Europäischen Parlament ist er das Legislativorgan und wirkt als Hauptgesetzgebungsorgan der Europäischen Union. Der Rat setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln, zusammen. Da diesem Rat die jeweiligen Fachminister angehören, wird er auch Ministerrat genannt. Die Aufgaben des Rates liegen insb. auf dem Gebiet der Rechtsetzung. Weiterhin teilt er sich mit dem Parlament die Haushaltskompetenzen, übt Exekutivbefugnisse und Kreationsbefugnisse (wie etwa die Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen) aus.

Die Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV) hat ihren Sitz in Brüssel. Sie ist das Exekutivorgan und vergleichbar mit der Bundesregierung in Deutschland. Als „Motor der Integration“ hat sie ein Initiativmonopol bei der Rechtsetzung. Sie ist „Hüterin der Verträge“ und kontrolliert die Mitgliedsstaaten dahingehend, dass diese die europarechtlichen Vorschriften einhalten. Weiterhin hat die Kommission Koordinierungs-, Exekutiv-, und Verwaltungsfunktionen sowie eine Außenvertretungsfunktion, führt den Haushaltsplan aus und übt Durchführungsbefugnisse aufgrund einer Ermächtigung des Rates aus. Sie besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV) hat seinen Sitz in Luxemburg. Er ist das Judikativorgan der EU. Der EuGH besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, elf Generalstaatsanwälten und einem Kanzler. Die Richter und Generalstaatsanwälte des EuGH werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahr ernannt. Der EuGH hat bei der Auslegung und Anwendung des EU-Vertrags die Funktion der Wahrung des Rechts. Die Tätigkeiten des EuGH sind vor allem von Bedeutung für die Auslegung von Verträgen oder sonstigem Unionsrechts, die Fortbildung des Unionsrechts, die Kontrolle der Rechtsakte der Unionsorgane auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und die Kontrolle des Verhaltens der Mitgliedstaaten am Maßstab des Unionsrechts. Durch das Protokoll (Nr. 3) zum Vertrag von Lissabon über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden die Regeln über die Errichtung und Tätigkeit des Gerichtshofs festgelegt.

Die Europäische Zentralbank (Art. 282 ff. AEUV) steht im Zentrum des Systems der Europäischen Zentralbanken. Sie hat die Sicherheit der Preisstabilität zum vorrangigen Ziel. Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit und übt ihre Befugnisse sowie die Verwaltung ihre Mittel unabhängig aus. Die EZB betreibt die Währungspolitik in der Union insb. dadurch, dass sie die EURO-Banknoten genehmigt.

Der Rechnungshof (Art. 285 ff. AEUV) ist als externes Organ zur Finanzkontrolle angelegt. Er überprüft alle Einnahmen und Ausgaben der Union auf ihre Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Mitglieder des Rechnungshofes werden gemäß einer nach der Vorstellung der Mitgliedstaaten erstellten Liste vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf sechs Jahre ernannt.

Innerhalb der EU finden sich noch weitere Institutionen, die Anteil an der Gestaltung und Umsetzung der europäischen Politik nehmen. 

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen sind als beratende Organe, welche die Zivilgesellschaft und die Regionen vertreten, tätig. In einem Rechtsetzungsverfahren haben sie obligatorische und fakultative Anhörungsrechte.

Die Europäische Investitionsbank fördert durch Kredite und Bürgschaften die Finanzierung von Vorhaben, die für die Union von Bedeutung sind.
Zudem gibt es eine Vielzahl kleinerer Einrichtungen, derer sich die Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient Dazu zählen Ämter, Agenturen und Zentren.