Im Europarecht unterscheidet man zwischen dem Primär- und Sekundärrecht. Dabei hat das Primärrecht Vorrang gegenüber dem Sekundärrecht.
Das primäre Unionsrecht nimmt in der Rechtsordnung der Union die oberste Rangstufe ein. Durch dieses wird die Verteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Ländern bestimmt. Es bildet den rechtlichen Rahmen für die Formulierung und Umsetzung der Politik durch die Organe der EU. Das Primärrecht besteht aus unterschiedlichen Rechtsquellen, namentlich
- die Gründungsverträgen einschließlich ihren Protokollen und Anhängen sowie die zu ihrer Änderung und Ergänzung geschlossenen Verträgen, EUV, AEUV (und EAGV),
- den Beitrittsverträge,
- der Grundrechtecharta und
- allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Durch das Primärrecht wird eine eigenständige Rechtsordnung geschaffen. Unionsbürger können sich gegenüber den Mitgliedstaaten unmittelbar auf diese berufen, sofern es unbedingt formuliert ist und es keiner weiteren Handlung eines Mitgliedstaats oder Organs der EU bedarf.
Das sekundäre Unionsrecht umfasst die Rechtsakte der Unionsorgane, die aufgrund der Verträge oder aufgrund einer Ermächtigung durch einen anderen Rechtsakt erlassen worden sind. Es ist zur Regelung von Einzelheiten der verschiedenen Rechtsbereiche des Primärrechts berufen. Dabei geht es vor allem um die Regelung abstrakter Fallgestaltungen durch Verordnungen und Richtlinien. Die hauptsächlichen Kategorien dessen sind in Art. 288 AEUV aufgelistet:
- Verordnungen, Art. 288 II 1 AEUV
- Richtlinien, Art. 288 III AEUV
- Beschlüsse, Art. 288 IV AEUV
- Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 288 V AEUV
Die Aufzählung der Rechtsakte in Art. 288 AEUV ist nicht abschließend. Die Unionsorgane erlassen vielmehr noch Aktionen und Programme (Bsp.: ERASMUS-Programm).